Für wen ein Unternehmertestament unverzichtbar ist
Ein Testament ist eine Rechtsverfügung, die mehr ist als die Antwort auf die Frage „Wer bekommt einmal meinen Nachlass?“. In kaum einen anderen Bereich wird mehr gestritten als beim Erbe. In kaum einen anderen Bereich werden unnötige Steuern ausgelöst die man durch die Testamentsgestaltung einfach vermeiden kann.
Deshalb eine klare Empfehlung zu Beginn: setzen Sie nicht nur ein kurzes Schriftstück auf, das Sie heimlich im Stillen verfassen und dann zwischen der Unterwäsche verstecken. Nehmen Sie sich Zeit und einen Profi an die Hand. Sofern Sie den großen Aufwand scheuen lassen Sie zumindest – wie auch bei der Unternehmervollmacht – einen Profi einen Blick auf Ihren Entwurf werfen um grobe Schnitzer zu vermeiden.
Um Ihnen den Start beim „gestalten“ etwas zu erleichtern haben wir Ihnen ein paar Grundlagen zusammengetragen die Sie je nach Ausgangssituation gut gebrauchen können.
Testament durch Unternehmer, die Verheiratet sind und (minderjährige) Kinder haben
Sofern Sie Unternehmer sind, der Verheiratet ist und ein oder mehr (minderjährige/s) Kind(er) haben, sollten Sie aus folgendem Grund darüber nachdenken, ein Testament zu machen: ohne Testament würden im Falle eines Ablebens der Ehepartner und das oder die Kind(er) zusammen eine Erbengemeinschaft bilden. Das bedeutet, dass alles, was vererbt wird, den Mitgliedern der Erbengemeinschaft gehört. Und zwar prozentual nach einem vom Gesetzgeber vorgegeben Erb(an)teil, ohne das bestimmte Vermögenswerte oder Gegenstände jemand besonderem aus der Erbengemeinschaft allein zugeteilt werden.
Beim Sparbuch ist das kein Problem. Geld lässt sich leicht nach einem prozentualen Schlüssel verteilen. Bei einer Immobilie (z.B. der Betriebsimmobilie) oder einem Unternehmen verursacht das Probleme. Ein Unternehmen lässt sich natürlich ggf. in seiner Eigentümerstruktur prozentual aufteilen. Sollten aber z.B. Entscheidungen getroffen werden müssen, für die z.B. Mehrheitsverhältnisse nötig sind kann es schon vorbei sein mit der Beschlussfähigkeit – und damit das Unternehmen nicht mehr steuerbar. Bei der Immobilie ist es dasselbe in grün. Entscheidungen über Investitionen ins Gebäude, Mietanpassungen oder andere Entscheidungen sind nur gemeinsam durchführbar.
Besonders heikel wird die Erbengemeinschaft, sofern minderjährige Kinder Mitglieder der Erbengemeinschaft wären. Denn entgegen der allgemeinen Annahme, dass doch der überlebende Ehepartner, der z.B. 50% der Firma geerbt hat und andererseits als Elternteil mit Sorgerecht die anderen 50% der Kinder vertreten könnte, sieht die Praxis leider anders aus. Erbt ein Elternteil zusammen mit den gemeinsamen Kindern, so darf der Elternteil den Anteil der Kinder NICHT vertreten (weil dadurch ein Interessenkonflikt entstehen könnte). Stattdessen bestellt das Jugendamt für die Kinder in Belangen das Erbe betreffend einen Vormund bis die Kinder selbst voll entscheidungsfähig sind (also bis sie 18 sind). In der Regel bedeutet dies unnötige Komplikationen, in manchen Fällen gar den gänzlichen Stillstand in der Firma oder rund um die Immobilie.
Deshalb sollte grundsätzlich mittels eines Testaments vermieden werden, dass es zu Erbengemeinschaften mit (minderjährigen) Kindern kommt. Zumindest bei Vermögensgegenständen, bei denen es unnötige Probleme geben könnte, wie dem Unternehmer oder bei der Immobilie. Lösen lässt sich sowas z.B. durch ein Vermächtnis, in dem zwar die Erbengemeinschaft nicht grundsätzlich vermieden wird, aber eher heikle Vermögensgegenstände wie eine Immobilie nur an eine bestimmte Person allein gehen (z.B. den Ehepartner).
Das Vermächtnis ist aber nicht die einzige Lösung. Welche weiteren Varianten ggf. in Frage kommen hängt von Ihrer konkreten Ausgangssituation ab. Auch steuerliche Freibeträge spielen eine Rolle bei der Frage, wie man in dieser Ausgangslage am besten fährt.
Testament durch Unternehmer, die Verheiratet sind und keine Kinder haben
Sofern Sie Unternehmer sind, der Verheiratet ist und keine Kinder hat ist die Situation ähnlich wie mit Kindern. Hier entsteht zwar keine Erbengemeinschaft zwischen Ehepartner und Kindern. Dafür zwischen Ehepartner und den eigenen Eltern (oder den nächsten Verwandten sofern die Eltern nicht mehr am Leben sein sollten).
Auch hier ist sehr zu empfehlen, eine Erbengemeinschaft zu vermeiden sofern vermieden werden soll, dass der Ehepartner und die „Schwiegereltern oder nächsten Verwandten des verstorbenen Partners“ (aus seiner Sicht) bis ans Lebensende gemeinsame Sache machen müssen.
Testament durch Unternehmer, die Geschieden sind und Kinder aus erster Ehe haben
Sofern Sie Unternehmer sind, der Geschieden ist und aus dieser geschiedenen Ehe ein oder mehrere Kind(er) hat ergibt sich ohne Testament keine Erbengemeinschaft. Das oder die Kind(er) erben alles, der Ex-Partner ist außen vor. Bei mehreren Kindern entsteht natürlich wieder die Erbengemeinschaft unter den Kindern. Hier gilt dasselbe wie bereits vorher beschrieben. Für das Unternehmen oder eine eventuelle Immobilie ist darüber nachzudenken ob das Nachteile mit sich bringt.
Was in solchen Ausgangssituationen aber oftmals von Interesse ist, ist, dass das Erbe des/der Kind(er) nicht durch die „Hintertür“ durch den Ex-Partner „beeinflussbar“ wird. Denn: hat der Ex-Partner das Sorgerecht für das/die minderjährige(n) Kind(er) und selbst nicht Erbe (selten erben Ex-Partner trotz Scheidung dennoch etwas) kann er selbstverständlich über das vorhandene Sorgerecht in das Erbe „eingreifen“.
Dies lässt sich z.B. durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers bis zu einem bestimmten Alter des/der Kind(er) lösen. Der Testamentsvollstrecker verwaltet dann das Vermögen bis die Kinder das vorgegebene Alter erreicht haben (z.B. bis Sie mind. 25 sind und/oder fertig studiert haben). Er kann frei bestimmt werden, also z.B. eine Person sein der die Kinder gut kennt oder von Berufs wegen eine seriöse, vertrauenswürdige Person (wie der Steuerberater oder Rechtsanwalt des Vertrauens).
Für wen nicht zwingend ein Testament nötig ist
Unternehmer, die ledig sind und keine Kinder haben können sich überlegen, auf ein Testament zu verzichten. In Falle eines Ablebens eines solchen Unternehmers würden die Eltern oder nächsten Verwandten im Rahmen der gesetzlichen Erbfolge erben. Diese Aussage ist aber recht pauschal und sollte auf alle Fälle IMMER überprüft werden. Denn: ist ein solcher Unternehmer z.B. Mitgesellschafter einer GmbH – sprich er hat einen Mitgesellschafter der ebenfalls Anteile hält – kann es sinnvoller sein zumindest die Anteile der gemeinsamen Firma dem Erbe der Verwandten zu entziehen um dem überlebenden Mitgesellschafter keine Steine bei der Fortführung des Unternehmens zu legen. Würde man dies sicherstellen wollen müsste man zwar nicht zwingend ein Testament aufsetzen, aber zumindest eine vertragliche Regelung (z.B. bei einer GmbH im GmbH-Gesellschaftsvertrag) der einen solchen Akt vorsieht.
Fazit: auf alle Fälle eine Erstberatung in Anspruch nehmen
Das Erbrecht und die Testamentsgestaltung sind so bunt und vielfältig wie die Federn des Pfau. Schon ein kleines Detail kann einen Unterschied ausmachen den man vorher bedenken sollte. Aus unserer Erfahrung von mehreren hundert Unternehmerberatungen heraus können wir weitergeben: ein Gespräch mit einem Profi lohnt immer. Ob es eine vollumfängliche Gestaltungsberatung für ein Testament, nur ein unverbindliches Erstgespräch (das in der Regel nicht mehr als 250,00€ netto kostet) oder der Blick eines Profis auf den eigenen Entwurf ist (der oftmals nichts kostet) – die Vermeidung von unnötigem Streit und Steuern ist ein vielfaches Wert im Vergleich zur Investition in ein solches Gespräch.
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