Wie die Lohnfortzahlung des GmbH-Geschäftsführers passend geregelt ist
Die Lohnfortzahlung bei GmbH-Geschäftsführern im Krankheitsfall ist ein trauriges Beispiel dafür, dass kein einheitlicher Standard bei der Beratung von selbständigen Unternehmern in Deutschland existiert. In mehr als 20 Jahren Beratungspraxis haben wir aus vielen hundert Fällen nur einen Einzigen, bei dem dies passend geregelt war.
Regelung zur Lohnfortzahlung im Geschäftsführervertrag und Krankentagegeld der Krankenversicherung aufeinander abstimmen
Das häufigste Problem: im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers ist etwas geregelt und das in der (privaten oder gesetzlichen) Krankenversicherung versicherte Krankentagegeld ist darauf nicht abgestimmt. Häufig ist im Arbeitsvertrag des Geschäftsführers eine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall von z.B. 3 oder 6 Monaten festgelegt und ein Krankentagegeld bei der Krankenversicherung z.B. ab der 7. Woche (also nach 1,5 Monaten) versichert ist.
In der Praxis bedeutet dies, dass das versicherte Krankentagegeld nicht ab der 7. Woche bezahlt wird, sondern erst ab dem 4. Oder 7. Monat. Denn: solange eine Lohnfortzahlung gezahlt wird gibt es nicht zeitgleich ein Krankentagegeld. Das eine (die Lohnfortzahlung) schließt das andere (das Krankentagegeld) aus. Folglich bezahlt der Geschäftsführer Beiträge für einen Versicherungsbaustein (sein versichertes Krankentagegeld), dass im Ernstfall nicht oder erst viel später zur Anwendung kommt als dies gewünscht ist.
Zudem bedeutet dies nicht nur unnötig hinausgeworfene Versicherungsbeiträge (ein Krankentagegeld, dass z.B. erst ab dem 7. Monat greifen würde kostet einen Bruchteil dessen, was das Krankentagegeld z.B. ab der 7. Woche monatlich kostet), sondern stellt auch ein finanzielles Risiko für das Unternehmen dar: 6 Monate Lohnfortzahlung können bei entsprechender Gehaltshöhe mittlere fünfstellige Summen verschlingen – ohne dafür eine Kompensationsleistung in Form einer Versicherung zu nutzen. Die Folgen daraus können existenzbedrohend sein, für den geschäftsführenden Unternehmer genauso wie für das Unternehmen, vor allem bei längerfristigen Ausfällen.
Wie Sie das in wenigen Minuten selbst überprüfen können
Sprechen Sie Ihre Krankenversicherung darauf an welche Leistungen Sie im Krankheitsfall versichert haben. Ein Anruf genügt. Fragen Sie nach der Karenzzeit (also ab wann zahlt die Krankenversicherung) und bei der Gelegenheit auch gleich nach der Höhe Ihres Krankentagegeldanspruchs (in den seltensten Fällen denen wir begegnet sind hätte der GmbH-Geschäftsführer vom Krankentagegeldanspruch wirklich hätte existieren können). Parallel ziehen Sie Ihren Arbeitsvertrag als GmbH-Geschäftsführer aus Ihren Unterlagen und lesen nach, welche Regelung dieser zur Gehalts-/Lohnfortzahlung im Krankheitsfall vorsieht. Achten Sie vor allem auf die Laufzeiten, also wann setzt das Krankentagegeld nach der Karenzzeit ein (meist ab der 3. oder 7. Woche) und wie lange zahlt die Firma Ihr Gehalt im Krankheitsfalle. Wenn Sie hier eine zeitliche Differenz feststellen, passt es nicht zusammen.
Was Sie tun können sofern Laufzeiten und Höhe nicht zusammenpassen
Wie immer im Leben eines selbständigen Unternehmers gibt es einige Handlungsalternativen. Z.B. die, die versicherte Karenzzeit Ihres Krankentagegeldes bei der Krankenversicherung auf die Dauer der Lohnfortzahlung in Ihrem Arbeitsvertrag als GmbH-Geschäftsführer anzugleichen (oder umgekehrt). Sie könnten z.B. ganz absichtlich eine Gehaltsfortzahlung von 6 Monaten oder länger in Ihrem Arbeitsvertrag vereinbaren sofern es sich die Firma erlauben kann (und sofern nicht versichert sich Ihr Unternehmen gegen dieses Risiko über einen sehr günstigen Spezialtarif für GmbH-Geschäftsführer) und sichern sich bewusst erst zu einem etwas späteren Zeitpunkt über Ihre Krankenversicherung mit einem Krankentagegeld ab (weil dies viel günstiger ist).
Letztlich hängt die Entscheidung was Sie tun sollten davon ab, wie Ihre Ausgangslage ist, was Sie an Absicherung wirklich brauchen und ob es sich das Unternehmen leisten kann, ihr Gehalt länger zu finanzieren als dies z.B. Angestellten Gesetz ist (nämlich 6 Wochen zahlt der Arbeitgeber, danach die Krankenkasse). Auch hier gilt: nehmen Sie für die richtige Entscheidung Hilfe in Anspruch über einen Berater, der sich damit auskennt. Gerne nennen wir Ihnen auf Wunsch einen passenden Ansprechpartner dafür.