Was ist eine Betreuungsverfügung und auf was man achten sollte
§1896 des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt (wie im Bereich „Unternehmervollmacht“ beschrieben), dass ohne eine vorher getroffene Vollmacht die gesetzliche Vertretungsregelung zur Anwendung kommt – es wird ein vom Betreuungsgericht bestellter Betreuer bestellt (Absatz 1). Der Wortlaut des Gesetzes lautet:
Ist eine volljährige Person nicht in der Lage, seine Angelegenheiten ganz oder teilweise selbst zu besorgen bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer.
Die gesetzliche „Automatik“ sieht also vor, dass nicht der Betroffene entscheidet, wer ihn vertritt, sondern ein vom Betreuungsgericht bestimmte Person. Das kann ein Angehöriger sein, in rd. 400.000 Fällen in Deutschland ist dies eine fremde Person (ein sog. „Berufsbetreuer“). Besonders bei Unternehmern ist es äußerst kritisch sofern jemand Außenstehendes den „Chef“ ersetzen soll der sich in der Firma nicht auskennt.
Lässt sich ein Betreuungsverfahren nicht vermeiden, z.B. weil
- Nicht rechtzeitig eine Unternehmervollmacht installiert wurde
- Die in der Unternehmervollmacht bestimmten Stellvertreter nicht zur Verfügung stehen bzw. das Amt nicht antreten
- Die Unternehmervollmacht Lücken oder nicht die erforderlichen Befugnisse beinhaltet die durch die Einsetzung eines Betreuers abgedeckt werden müssen (z.B. den Verkauf der Firma)
- Von der Unternehmervollmacht seitens des Betreuungsgerichts keine Kenntnis bestand und deshalb Betreuung angeordnet wurde
lässt sich über eine Betreuungsverfügung die Auswahl eines gänzlich fremden Berufsbetreuers ausschliessen und stattdessen eine eigene Person des Vertrauens als Betreuer bestimmen. Man könnte auch von einem „Wunschbetreuer“ sprechen. In unserer Praxis rundet die Betreuungsverfügung die Überlegungen, wer den Unternehmer im Fall der Fälle vertritt, ab. Zudem sichert sie als „letzte Instanz“ nach einer zuerst einsetzenden Unternehmervollmacht, dass keine vollkommen fremde Person als Betreuer für den Betroffenen bestellt wird.
Wichtig bei der Auswahl eines echten „Wunschbetreuers“ ist unserer Erfahrung nach, dass die auserwählte Person die Aufgabe garantiert übernimmt und auch die fachliche Eignung besitzt. Geeignete Personen sind z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater oder Personen, die von Berufswegen qualifiziert für diese Aufgabe sind und auch zeitlich im Ernstfall in der Lage sind, diesen Job zu übernehmen.